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§ 6 JuZuVO (Nordrhein-Westfalen) — Mahnverfahren

Justizzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Hamm werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.

(2) Die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Köln werden dem Amtsgericht Euskirchen zugewiesen.

(3) Bei den Amtsgerichten Euskirchen und Hagen werden die Mahnverfahren maschinell bearbeitet. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, in denen der Mahn- oder Vollstreckungsbescheid im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), das zuletzt durch das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist, zuzustellen ist.

Abschnitt 2

Familien- und Personenstandssachen