(1) Für die in § 87g Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannten gerichtlichen Entscheidungen ist zuständig das
1. Amtsgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2. Amtsgericht Hamm
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
3. Amtsgericht Bonn
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
(2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Teil 4
Weitere der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesene Verfahren