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§ 42 JuZuVO (Nordrhein-Westfalen) — Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen sowie Lebensmittel- undFuttermittelordnungswidrigkeiten

Justizzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.

(2) In Bußgeldverfahren wegen Lebensmittel- und Futtermittelordnungswidrigkeiten obliegt die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide den nach Absatz 1 für Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen zuständigen Amtsgerichten.

(3) Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen im Sinne des Absatzes 1 sind Verfahren, die Straftaten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFGB, der nach dem LFGB erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben.

(4) Lebensmittel- und Futtermittelordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 sind Verfahren, die Ordnungswidrigkeiten nach dem LFGB, der nach dem LFGB erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben.

(5) Für Verfahren nach den Absätzen 3 und 4, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.