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§ 36 JuZuVO (Nordrhein-Westfalen) — Baulandsachen

Justizzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig:

1. das Landgericht Arnsberg

für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen, Münster und Siegen,

2. das Landgericht Detmold

für die Bezirke der Landgerichte Detmold, Bielefeld und Paderborn,

3. das Landgericht Düsseldorf

für die Bezirke der Landgerichte Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal und

4. das Landgericht Köln

für die Bezirke der Landgerichte Aachen, Bonn und Köln.

(2) Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen ist das Oberlandesgericht Hamm für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln zuständig.

(3) Für die Baulandsachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Teil 3

Strafgerichtsbarkeit