(1) Die Verfahren gemäß den §§ 722 und 723 der Zivilprozessordnung und die Verfahren gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Bonn zugewiesen.
(2) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.