(1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über leitungsgebundene Versorgungsleistungen (Elektrizität, Gas, Wasserstoff, Wasser, Fernwärme) werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.
(2) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Abschnitt 7b
Ansprüche aus Gefährdungshaftung