(1) Für Entscheidungen in Restrukturierungssachen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm ist das Amtsgericht Essen ausschließlich zuständig.
(2) Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angezeigten Restrukturierungsvorhaben verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Abschnitt 7
Kollektiver Rechtsschutz und Musterverfahren