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# § 7 JuSchGDV — Verhandlungsgrundsätze

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes  
Stand: 29.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verhandlung ist mündlich. Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung heranziehen. Zeugnisse und Sachverständigengutachten sowie sonstige Urkunden können verlesen werden. Für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie die Vergütung von Sachverständigen gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Beteiligten und die Anregenden haben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.

(3) Beteiligte können sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.

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Zitiervorschlag: § 7 JuSchGDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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