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§ 13 JuSchGDV — Führung und Veröffentlichung der Liste

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

Stand: 29.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz hat den als öffentlich geführten Teil der Liste in geeigneter Weise in einer übersichtlichen Zusammenstellung zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die Teile A und B der bis zum 30. April 2021 bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführten Liste.