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# § 11 JuSchGDV — Belehrungspflichten

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes  
Stand: 29.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis, die Beisitzerinnen und Beisitzer außerdem über ihre Weisungsfreiheit bei ihren Entscheidungen zu belehren. Ferner sind die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. Die Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Absatz 4 aufzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 11 JuSchGDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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