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# § 22 JuSchG — Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien

Jugendschutzgesetz  
Stand: 01.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Periodisch erscheinende Medien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften sowie für deren digitale Ausgaben.

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Zitiervorschlag: § 22 JuSchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/22

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