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# § 4 JagdHBV (Brandenburg) — Bewertung

Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungen sind mit Stimmenmehrheit der Richter mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.

(2) Eine Fachgruppe ist bestanden, wenn sämtliche Anforderungen erfüllt sind. Wird ein Fach einer Fachgruppe nicht bestanden, so ist die Prüfung in der Fachgruppe beendet und nicht bestanden.

(3) Werden die Leistungen mit „bestanden“ bewertet, stellt der Prüfungsleiter eine Bestätigung über die Brauchbarkeit für die jeweiligen Einsatzgebiete nach einem von der obersten Jagdbehörde herausgegebenen Muster aus. Der obersten Jagdbehörde oder im Falle der Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Landesvereinigung der Jäger, ist binnen drei Wochen nach Abschluss der Prüfung schriftlich oder elektronisch Mitteilung über die erteilten Bestätigungen zu machen.

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Zitiervorschlag: § 4 JagdHBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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