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# § 3 JWMBG (Brandenburg) — Identitätsfeststellung

Justizwachtmeisterbefugnissegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Justizwachtmeisterdienst kann die Identität einer Person feststellen,

zur Abwehr einer Gefahr oder

wenn sie sich in einem Amtsgebäude oder einem besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an dem Amtsgebäude oder anderen Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.

(2) Der Justizwachtmeisterdienst kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Er kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 JWMBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JWMBG/3

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