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§ 2 JWMBG (Brandenburg) — Allgemeine Befugnisse

Justizwachtmeisterbefugnissegesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Justizwachtmeisterdienst kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen treffen, um seine in § 1 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrzunehmen, soweit nicht die §§ 3 bis 14 die Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes besonders regeln.

Einzelnorm