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§ 19 JWMBG (Brandenburg) — Ersatzvornahme

Justizwachtmeisterbefugnissegesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann der Justizwachtmeisterdienst auf Kosten des oder der Handlungspflichtigen die Handlung selbst ausführen.

Einzelnorm