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§ 16 JWMBG (Brandenburg) — Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage; Widerspruchsbescheid

Justizwachtmeisterbefugnissegesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen und Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte des Justizwachtmeisterdienstes entscheidet die Behörde, deren Justizwachtmeisterdienst den Verwaltungsakt erlassen hat.

Einzelnorm