(1) Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten oder sonstige Akten können auch elektronisch geführt werden.
(2) Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag und das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gelten die §§ 52, 53 und 70 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.