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§ 25 JVollzDSG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt

Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder der Sicherung des Vollzuges, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf dem Anstaltsgelände zu verhindern, erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.

(2) § 24 Absatz 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.