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§ 22 JVollzDSG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Identitätsfeststellung anstaltsfremder Personen

Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vollzugsbehörden sind befugt, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von anstaltsfremden Personen festzustellen. Das Betreten der Anstalt durch anstaltsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung

1. ihre Namen, ihre Vornamen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und

2. die biometrische Erfassung von Merkmalen der Finger, Hände und des Gesichts dulden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies erforderlich ist, um im Einzelfall den Austausch von Gefangenen zu verhindern.

(2) Die weiteren Bestimmungen der Vollzugsgesetze über die Zulassung und Durchführung von Besuchen bleiben unberührt.