Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Kenntnis bei Gefangenen oder bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung der Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsentziehung unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt.