§ 13 JVKostG — Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung

Justizverwaltungskostengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.