# § 12 JVKostG — Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen

Justizverwaltungskostengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung

- 1. nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,

- 2. nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder

- 3. nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,

ganz oder teilweise verzichtet worden ist. In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

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Zitiervorschlag: § 12 JVKostG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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