nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anlage 2 JVEG — (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3244 - 3247)

```
Nr.	Bezeichnung der Leistung	Honorar
Abschnitt 1 Leichenschau und Obduktion
Vorbemerkung 1: (1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert. (2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist. (3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.
100	Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau ..........	70,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ..........	170,00 €
101	Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist ..........	35,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ..........	120,00 €
102	Obduktion ..........	460,00 €
103	Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen: Das Honorar 102 beträgt ..........	600,00 €
104	Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.): Das Honorar 102 beträgt ..........	800,00 €
105	Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extremitätenweichteile): Das Honorar 102 erhöht sich um ..........	140,00 €
106	Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus ..........	120,00 €
107	Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen: Das Honorar 106 beträgt ..........	170,00 €
Abschnitt 2 Befund
200	Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ..........	25,00 €
201	Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ..........	bis zu 55,00 €
202	Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ..........	45,00 €
203	Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt ..........	bis zu 90,00 €
Abschnitt 3 Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse
300	Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung: Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ..........	5,00 bis 70,00 €
301	Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: Das Honorar 300 beträgt ..........	bis zu 1 000,00 €
302	Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt: Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ..........	5,00 bis 70,00 €
	Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.	
303	Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: Das Honorar 302 beträgt ..........	bis zu 1 000,00 €
304	Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ..........	20,00 bis 160,00 €
	Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.	
305	Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz ..........	20,00 bis 430,00 €
	Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.	
306	Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse ..........	10,00 €
	Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.	
307	Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) ..........	bis zu 250,00 €
	Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.	
308	Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich Dokumentation: je Probe ..........	30,00 €
309	Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme: je Probe ..........	140,00 €
310	Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme: je Probe ..........	200,00 €
311	Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme: je Probe ..........	260,00 €
312	Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme: je Probe ..........	140,00 €
313	Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme: je Probe	200,00 €
314	Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme: je Probe ..........	140,00 €
315	Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme: je Probe ..........	200,00 €
316	Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme: je Probe ..........	260,00 €
317	Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme: je Probe ..........	bis zu 300,00 €
318	Biostatistische Berechnungen: je Spur ..........	30,00 €
Abschnitt 4 Abstammungsgutachten
Vorbemerkung 4: (1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken. (2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.
400	Erstellung eines Gutachtens ..........	170,00 €
	Das Honorar umfasst 1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und 2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.	
401	Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll- und Halbgeschwisterschaft: je Person ..........	30,00 €
	Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt.	
402	Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz ..........	30,00 €
403	Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme: je Probe ..........	140,00 €
404	Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme: je Probe ..........	200,00 €
405	Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme: je Probe ..........	260,00 €
406	Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme: je Probe ..........	140,00 €
407	Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme: je Probe ..........	200,00 €
408	Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme: je Probe ..........	140,00 €
409	Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme: je Probe ..........	200,00 €
410	Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme: je Probe ..........	260,00 €
411	Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme: je Probe ..........	bis zu 300,00 €
412	Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung und Dokumentation: je Person ..........	bis zu 140,00 €
```

---

Zitiervorschlag: Anlage 2 JVEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/anlage-2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
