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# § 14 JVEG — Vereinbarung der Vergütung

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die obersten Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.

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Zitiervorschlag: § 14 JVEG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/14?asof=2020-11-18

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