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# § 7 JVAkadV (Bayern) — Konferenz

Verordnung über die Bayerische Justizvollzugsakademie  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Konferenz bei der Justizvollzugsakademie gehören der Leiter und sein Stellvertreter, die hauptamtlichen Lehrkräfte sowie der Geschäftsleiter an. Der Leiter kann zu den Beratungen nichthauptamtliche Lehrkräfte hinzuziehen, wenn deren Unterrichtsgebiet betroffen ist.

(2) Die Konferenz berät und unterstützt den Leiter. Sie ist insbesondere zu beteiligen

1. bei der Weiterentwicklung der Lehrpläne,

2. bei Änderungen des Stundenplans,

3. bei der Gestaltung des Akademie- und Internatsbetriebs,

4. bei der Ausstattung und Einrichtung der Akademie.

(3) Die Konferenz tritt während eines Lehrgangs mindestens einmal zusammen. Das Nähere regelt der Leiter.

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Zitiervorschlag: § 7 JVAkadV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JVAkadV/7

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