Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur zusätzlichen Anerkennung von Beschäftigung (§ 34) gelten entsprechend.
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Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur zusätzlichen Anerkennung von Beschäftigung (§ 34) gelten entsprechend.