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# § 5 JSS (Nordrhein-Westfalen) — Sendezeitbeschränkung beeinträchtigender Sendungen

Jugendschutzsatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Anbieter erfüllt seine Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 JMStV, wenn er abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 JMStV Angebote, die nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden dürfen, unter den Voraussetzungen von §§ 3 und 4 dieser Satzung auch zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ausstrahlt.

(2) Ein Anbieter erfüllt seine Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 JMStV, wenn er abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 1 JMStV Angebote, die nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden dürfen, unter den Voraussetzungen von §§ 3 und 4 dieser Satzung auch zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr ausstrahlt.

(3) Für den entgeltpflichtigen Einzelabruf beeinträchtigender Sendungen im Sinn der Absätze 1 und 2 gelten keine Sendezeitbeschränkungen.

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Zitiervorschlag: § 5 JSS (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JSS/5

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