nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 1 JSOG (Bayern)

Gesetz über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Justizbedienstete haben, soweit sie nicht bereits nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz oder dem Strafvollzugsgesetz zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben

im Sitzungs- oder Vorführdienst,

bei der Bewachung Gefangener,

bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Amtsgebäuden,

bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen

1. gegen Gefangene die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den Art. 101 bis 108 und 122 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes oder den §§ 94 bis 101 und 178 des Strafvollzugsgesetzes,

2. gegen sonstige Personen die Befugnisse der Polizeibeamten nach dem Polizeiaufgabengesetz einschließlich der dort vorgesehenen Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs.

(2) Gefangener im Sinn des Absatzes 1 ist, wer auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in behördlichem Gewahrsam ist.

(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-9-1

[Amtl. Anm.:] BayRS 2012-1-1-I

---

Zitiervorschlag: Art 1 JSOG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JSOG/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
