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Art 1 JSOG (Bayern)

Gesetz über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Justizbedienstete haben, soweit sie nicht bereits nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz oder dem Strafvollzugsgesetz zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben

im Sitzungs- oder Vorführdienst,

bei der Bewachung Gefangener,

bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Amtsgebäuden,

bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen

1. gegen Gefangene die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den Art. 101 bis 108 und 122 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes oder den §§ 94 bis 101 und 178 des Strafvollzugsgesetzes,

2. gegen sonstige Personen die Befugnisse der Polizeibeamten nach dem Polizeiaufgabengesetz einschließlich der dort vorgesehenen Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs.

(2) Gefangener im Sinn des Absatzes 1 ist, wer auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in behördlichem Gewahrsam ist.

(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-9-1

[Amtl. Anm.:] BayRS 2012-1-1-I