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# § 7 JPO (Brandenburg) — Rücktritt von der Prüfung, Verhinderung

Jägerprüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber vor ihrem Beginn zurücktritt oder der Prüfung fernbleibt. In einem solchen Fall wird die Prüfungsgebühr nicht erstattet.

(2) Kann ein Bewerber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht alle Prüfungsabschnitte vollständig ablegen, so können die nicht oder nicht vollständig abgelegten Prüfungsabschnitte nachgeholt werden. Die Möglichkeit der Nachholung besteht nur innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen; im Falle einer Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Gleiches gilt für die Wiederholung von Prüfungsabschnitten gemäß § 15 Abs. 1. Die zuständige Stelle stellt fest, ob eine vom Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat. Das Ergebnis ist dem Bewerber mit den Zwischenergebnissen aus dem oder den absolvierten Prüfungsabschnitten mit schriftlichem oder durch elektronischen Schriftformersatz Bescheid mitzuteilen.

(3) Kann der Bewerber innerhalb von 24 Monaten nicht zur Fortsetzung der Prüfung zugelassen werden oder bleibt er der Prüfung fern, stellt die zuständige Stelle fest, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

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Zitiervorschlag: § 7 JPO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/7

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