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# § 15 JPO (Brandenburg) — Wiederholung der Prüfung

Jägerprüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jedes einzelne Sachgebiet des mündlich-praktischen Teils und jeder Teil der Schießprüfung, der nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins. Bei den Wiederholungsprüfungen werden die bereits bestandenen Prüfungsleistungen anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

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Zitiervorschlag: § 15 JPO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/15

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