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# § 14 JPO (Brandenburg) — Rechtsfolgen bei Täuschungsversuchen und Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften

Jägerprüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er im Prüfungsabschnitt „jagdliches Schießen“ oder „mündlich-praktischer Teil“ erheblich gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften der DJV-Schießvorschrift, so kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung oder die Sicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Ausschluss mündlich verfügen. Der mündlich verfügte Ausschluss ist durch Bescheid zu bestätigen.

(2) Wird ein Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung in allen Abschnitten als nicht bestanden.

(3) Erweist sich nachträglich, dass ein Fall des Absatzes 1 vorlag, oder dass der Prüfling seine Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erreicht hat, so kann die zuständige Stelle, im ersten Fall nach Anhörung des Prüfungsausschusses, die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

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Zitiervorschlag: § 14 JPO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/14

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