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# § 8 JKGBbg (Brandenburg) — Erlass und Stundung von Kosten

Brandenburgisches Justizkostengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Folgende Ansprüche können ganz oder zum Teil erlassen oder gestundet werden:

Gerichtskosten;

Justizverwaltungskosten, soweit nicht bereits eine Ermäßigung oder das Absehen von der Kostenerhebung nach anderen Vorschriften möglich ist;

Übergangsansprüche nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Ansprüche gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen, ehrenamtliche Richterinnen und Richter und mittellose Personen sowie gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zuviel gezahlt worden sind.

(2) Ansprüche können erlassen werden, wenn

der Erlass zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint,

die Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre oder

der Erlass aus sonstigen besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Satz 1 gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge entsprechend.

(3) Ansprüche können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

(4) Zuständig für die Entscheidung ist das Ministerium der Justiz. Es kann diese Befugnis ganz oder teilsweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

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Zitiervorschlag: § 8 JKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JKGBbg/8?asof=2026-07-30

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