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§ 11 JKGBbg (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Brandenburgisches Justizkostengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das gemäß § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.