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# § 4 JHiStruktV

Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Statistische Meldestellen für die Erhebung nach § 2 sind die Jugendämter für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich auskunftspflichtigen Träger der freien Jugendhilfe, die sonstigen öffentlich-rechtlichen und die privaten gewerblichen Träger von Jugendhilfeeinrichtungen und die in § 2 Nr. 1 bezeichneten Personen.

(2) Die Meldestellen haben für den termingerechten Eingang der Erhebungsbogen zu sorgen, die Vollständigkeit der Erhebungsbogen und der Angaben zu überprüfen, soweit erforderlich die Ergänzung und Berichtigung der Meldungen entsprechend der Richtlinien der Statistischen Ämter der Länder zu veranlassen und sie an die Statistischen Ämter der Länder weiterzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 4 JHiStruktV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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