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# § 3 JHiStruktV

Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind

- 1. die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter einschließlich der nebenamtlich Beschäftigten der in Nummer 2 genannten Institutionen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 1,

- 2. die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen und die privaten gewerblichen Träger von Jugendhilfeeinrichtungen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 2 und 3.

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Zitiervorschlag: § 3 JHiStruktV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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