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# § 6 JHOmbStVO (Sachsen) — Auswahlverfahren

Jugendhilfeombudsstellenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Auswahlentscheidung nach § 19a Absatz 5 Satz 6 des Landesjugendhilfegesetzes ist die jeweilige konzeptionelle Ausrichtung maßgebend. Kriterien für den Zuschlag sind insbesondere:

1. die angemessene Berücksichtigung von Alltagswelten und Lebenslagen junger Menschen und ihrer Familien bei der Beratung und der Konfliktlösung im Rahmen der daran ansetzenden Angebote und Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ,

2. eine Beratungstätigkeit, die Toleranz, Freiheit, Nachhaltigkeit und die Beteiligung junger Menschen am gesellschaftlichen und politischen Leben vermittelt und fördert,

3. Strategien zur Konfliktlösung mit dem Ziel, die sozialen Bindungen junger Menschen und ihrer Familien zu stärken und ihnen eine gute Startposition für Ausbildung und Bildung zu verschaffen,

4. die Entwicklung digitaler Möglichkeiten ombudschaftlicher Beratung.

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Zitiervorschlag: § 6 JHOmbStVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/6

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