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# § 2 JHOmbStVO (Sachsen) — Anzahl und Qualifikation der Fachkräfte

Jugendhilfeombudsstellenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Finanziert in einer regionalen Ombudsstelle werden bis zu zwei Vollzeitäquivalente für Fachkräfte, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik, der Erziehungswissenschaft, der Sozialwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Psychologie oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben.

(2) Finanziert in der überregionalen Ombudsstelle werden

1. bis zu ein Vollzeitäquivalent für Verwaltungsfachkräfte,

2. bis zu zwei Vollzeitäquivalente für Fachkräfte, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik, der Erziehungswissenschaft, der Sozialwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Psychologie oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben, und

3. eine Leitungsperson, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit oder der Sozialpädagogik abgeschlossen hat und über vertiefte Rechtskenntnisse im Aufgabenfeld des Ombudswesens verfügt.

Für bis zu ein Vollzeitäquivalent nach Satz 1 Nummer 2 können anstelle von Fachkräften mit den aufgeführten Studien- und Ausbildungsabschlüssen auch Fachkräfte finanziert werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(3) Fachkräfte sollen mindestens über ein dem Aufgabenfeld entsprechendes rechtliches Grundverständnis sowie über eine multidisziplinare Qualifikation mit fundierten Kenntnissen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie grundlegenden Kenntnissen im Bereich der Eingliederungshilfe verfügen. Anzustreben sind weiterhin soziale und kommunikative Kompetenzen für die Beratung von und im Umgang mit jungen Menschen und ihren Familien.

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Zitiervorschlag: § 2 JHOmbStVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JHOmbStVO/2

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