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§ 6 JFWAPVO (Sachsen) — Ausbildende und Lehrkräfte

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht eine Ausbildungsleiterin, einen Ausbildungsleiter oder mehrere Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter haben eine sorgfältige praktische Ausbildung sicherzustellen. Sie sind während der praktischen Ausbildung Vorgesetzte der ihnen jeweils zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter. Näheres regeln die Ausbildungsgerichte in eigener Zuständigkeit.

(3) Die Ausbildungsstellen bestimmen die Bediensteten, denen Anwärterinnen oder Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden. Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich. Näheres regeln die Ausbildungsstellen in eigener Zuständigkeit.

(4) Die fachtheoretische Ausbildung am Ausbildungszentrum Bobritzsch erfolgt durch dort beschäftigte hauptamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte.

(5) Die Lehrbeauftragten nach Absatz 4 werden auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch (Fachbereichsleitung Justiz) im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt.