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# § 32 JFWAPVO (Sachsen) — Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtnote gemäß § 23 Absatz 2 gebildet; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, geteilt durch sieben.

(2) Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 4,50 erreicht und in mindestens vier der schriftlichen Prüfungsarbeiten, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, eine Einzelnote von mindestens 4 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Justizfachwirtprüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Einzelnoten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

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Zitiervorschlag: § 32 JFWAPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/32

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