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§ 28 JFWAPVO (Sachsen) — Prüfungsakten

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer wird beim Landesjustizprüfungsamt zur Durchführung der Justizfachwirtprüfung und im Weiteren zum Zweck des Nachweises und der Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. Diese enthält insbesondere

1. Abdrucke der Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Ladung zur mündlichen Prüfung,

2. die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung,

3. die Niederschrift über die erzielten Noten in der mündlichen Prüfung,

4. den Abdruck der schriftlichen Bestehensbescheinigung,

5. den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der Bescheinigung über die Platznummer,

6. gegebenenfalls den Abdruck des Bescheids über das Nichtbestehen.

(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihre Prüfungsakten einsehen. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes.