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# § 2 JFWAPVO (Sachsen) — Einstellungsvoraussetzungen

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,

2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt,

3. an einem Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) Weitere Voraussetzung ist die Fähigkeit, im Maschinenschreiben eine zehnminütige Abschrift von einer Langschriftvorlage in der Geschwindigkeit von 180 Anschlägen je Minute zu fertigen. Sofern diese Voraussetzung bis zur Einstellung noch nicht nachgewiesen worden ist, kann der Anwärterin oder dem Anwärter gestattet werden, den Nachweis bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu erbringen. Wird der Nachweis bis zu diesem Termin nicht vorgelegt, kann die Anwärterin oder der Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. Hierauf sind die Anwärterinnen und Anwärter bei Einstellung hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 2 JFWAPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/2

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