(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind ohne besondere Bestellung Prüferin oder Prüfer.
(2) Zu Prüferinnen und Prüfern können Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bestellt werden. Lehrkräfte des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch sind in der Regel zu Prüferinnen und Prüfern zu bestellen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer haben folgende Aufgaben:
1. Entwerfen von Prüfungsaufgaben,
2. Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
3. Abnahme der mündlichen Prüfung.