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# § 14 JFWAPVO (Sachsen) — Prüfungsausschuss

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als der oder dem Vorsitzenden,

2. einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Rechtspflegerin oder Rechtspfleger),

3. einer hauptamtlichen Lehrkraft des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch,

4. einer Beamtin oder einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen. Eine solche Beschlussfassung scheidet aus, wenn ein Mitglied dem Sternverfahren widerspricht.

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Zitiervorschlag: § 14 JFWAPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/14

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