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# § 11 JFWAPVO (Sachsen) — Urlaub und Unterbrechung der Ausbildung

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erholungsurlaub kann aus organisatorischen Gründen allen Anwärterinnen und Anwärtern für denselben Zeitraum gewährt werden. Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen bewilligt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungsgerichts in der praktischen Ausbildung nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters und während der fachtheoretischen Ausbildung nach Anhörung der Fachbereichsleitung Justiz. In dringenden Fällen kann während der praktischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle und während der fachtheoretischen Ausbildung die Fachbereichsleitung Justiz Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub bewilligen. Sie oder er unterrichtet hiervon die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungsgerichts.

(3) Soweit andere Unterbrechungen, die die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu vertreten hat, 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts auf Grund der Leistungen, ob die Anwärterin oder der Anwärter in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurücktritt.

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Zitiervorschlag: § 11 JFWAPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/11

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