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# § 1 JFWAPVO (Sachsen) — Ziel und Grundsätze des Vorbereitungsdienstes

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst des Freistaates Sachsen.

(2) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist die Erlangung der Befähigung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst. Diese Befähigung wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

(3) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten, die die Anwärterinnen und Anwärter zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Die Fähigkeit zur selbständigen Wissenserweiterung sowie zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden. In die Ausbildung ist die den späteren Tätigkeitsbereich berührende Informationstechnologie einzubeziehen.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbständiger Erledigung anzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 1 JFWAPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/1

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