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# § 4 JFPO (Bayern) — Verhinderung, Unterschleif, Beeinflussungsversuch

Jäger- und Falknerprüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Können Bewerber aus nachgewiesenen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, Prüfungsteile nicht oder nicht vollständig ablegen, besteht die Möglichkeit der Nachholung bis spätestens in dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden übernächsten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 landeseinheitlich festgesetzten Prüfungstermin. § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich bei der Prüfungsbehörde zu erbringen, im Fall der Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Die Prüfungsbehörde stellt fest, ob eine vom Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat.

(2) Treten Bewerber ohne den nach Abs. 1 zu erbringenden Nachweis zu einem Prüfungsteil nicht an, gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden.

(3) Bewerber, die das Ergebnis der Jäger- oder Falknerprüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen versuchen, sind von der gesamten Prüfung auszuschließen. Werden Tatsachen bekannt, dass eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Ausbildung nicht oder nicht vollständig abgeschlossen wurde oder Bewerber bestätigte Leistungen in der Ausbildung nicht erbracht haben, so kann die Prüfungsbehörde die Prüfung auch nachträglich für nicht bestanden erklären; in diesen Fällen ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.

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Zitiervorschlag: § 4 JFPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/4

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