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# § 19 JFPO (Bayern) — Falknerprüfung

Jäger- und Falknerprüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Falknerprüfung ist eine mündliche Prüfung, in der auch praktische Aufgaben zur Haltung von Greifvögeln und zur Ausübung der Beizjagd (insbesondere Handhabung von Falknereigerät, Anfertigung von Geschüh und Anlegen der Lederfesselung) gestellt werden können. Die Prüfung umfasst folgende Sachgebiete:

1. Greifvogelkunde, insbesondere Kenntnis der Lebensverhältnisse und -bedingungen der Greifvögel und ihrer Beutetiere, ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen; praktischer Greifvogelschutz,

2. Haltung, Pflege und Abtragen von Greifvögeln,

3. Ausübung der Beizjagd einschließlich der Versorgung und Verwertung gebeizten Wildes,

4. Rechtsgrundlagen der Falknerei, des Greifvogelschutzes einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Beschaffung, die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen von Greifvögeln.

(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Prüfungstermine werden von der Prüfungsbehörde festgesetzt und bekannt gegeben.

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Zitiervorschlag: § 19 JFPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/19

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