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§ 18 JFAngAusbV 2025 — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung

Stand: 01.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2.
der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.