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# § 2 JBaVO (Sachsen) — Zuständigkeiten, Ausschluss einer Bindungswirkung

Jurabachelorverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vollzug von § 9 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes und dieser Verordnung obliegt der Universität Leipzig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt insbesondere für

1. die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Verleihung eines Bachelorgrades nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vorliegen,

2. die Verleihung des Bachelorgrades,

3. die Ausstellung der Unterlagen über die Verleihung und

4. den Erlass von Widerspruchsbescheiden.

(2) Die Universität Leipzig bestimmt, welche ihrer Stellen für den Vollzug nach Absatz 1 zuständig sind. Soweit die Universität Leipzig keine Regelung getroffen hat, ist vorbehaltlich des § 5 Absatz 2 die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Juristenfakultät zuständig, die oder der sich der Bediensteten der Juristenfakultät bedienen kann.

(3) Das Landesjustizprüfungsamt ist durch eine Feststellung der Universität Leipzig, dass Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfüllt sind, nicht gebunden.

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Zitiervorschlag: § 2 JBaVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JBaVO/2

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